Für welche Klinikaufenthalte gilt das Wahlrecht?
Das Wahlrecht gilt grundsätzlich für alle Rehabilitationen. Damit der individuellen Wahl stattgegeben werden kann, muss die gewählte Reha-Klinik für die Behandlung der Erkrankung geeignet sein und es muss ein Versorgungsvertrag der Einrichtung mit dem jeweiligen Kostenträger (Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung, Unfallversicherung) vorliegen. Für berufsgenossenschaftliche stationäre Rehabilitationen können zusätzliche Kriterien gelten. Grundsätzlich ist es möglich mehrere Wunsch-Rehakliniken anzugeben.



