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Übergangsgeld Reha

Wenn nach einer schweren Erkrankung, einer Operation oder einem Arbeitsunfall eine medizinische Reha notwendig wird, ist es für den Reha-Erfolg wichtig, dass der Patient sich ohne finanzielle Sorgen voll und ganz auf die medizinischen Maßnahmen in der Rehabilitation konzentrieren kann. Falls die Betroffenen ihren sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung beim Arbeitgeber bereits ausgeschöpft haben, erhalten sie daher vom zuständigen Kostenträger Übergangsgeld zur Existenzsicherung.

Wie hoch ist das Übergangsgeld Reha?

Übergangsgeld gilt als sogenannte Entgeltersatzleistung. Das bedeutet, dass es nur den Versicherten gewährt wird, die während der Reha-Maßnahmen kein Einkommen beziehen oder kein Anrecht mehr auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber haben. Im Falle einer beruflichen oder medizinischen Rehabilitation steht diese finanzielle Unterstützung nicht nur Arbeitnehmern zu, sondern auch Selbstständigen und freiwillig Versicherten. Die Rechtsgrundlagen sind in den §§ 64 bis 74 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) dargelegt. Menschen, die vor der Reha arbeitslos waren, können für die Dauer der Maßnahme ebenfalls geldliche Unterstützung beziehen. Sie erhalten im Allgemeinen finanzielle Leistungen von der Agentur für Arbeit in Höhe des zuvor gezahlten ALG I.

Üblicherweise beträgt das Übergangsgeld bei Arbeitnehmern ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Personen, die mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch haben, erhalten 75 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Das gilt ebenfalls, wenn ein Stiefkind im Haushalt aufgenommen wurde. Das Übergangsgeld bei Selbstständigen errechnet sich nicht aus den Nettoeinkünften, sondern beziffert sich auf 80 Prozent des Einkommens, aus dem im letzten Kalenderjahr die Rentenversicherungsbeiträge errechnet wurden.

Wie lange wird das Übergangsgeld für die Reha ausgezahlt?

Das Reha-Übergangsgeld wird für die gesamte Dauer der Therapie bzw. für maximal sechs Wochen gewährt. Dieser Anspruch gilt sowohl für die stationäre als auch die ganztägig ambulante Rehabilitation. Für Nachsorge-Behandlungen ist der Bezug von Übergangsgeld nicht möglich.

Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug des Übergangsgeldes bei Reha erfüllt werden?

Der Bezug von Übergangsgeld Reha ist an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden:

  • Antragstellung auf Übergangsgeld für Reha beim zuständigen Rentenversicherungsträger
  • Der Antragsteller war zuvor berufstätig und hat ein Arbeitsentgelt bezogen.
  • In den letzten zwei Jahren sind mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet worden.
  • Die letzte Rehabilitation muss mindestens vier Jahre zurückliegen. Wenn aus gesundheitlichen Gründen ein dringender Bedarf vorliegt, wird die Reha eventuell früher gewährt.

Übergangsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld?

Übergangsgeld Reha

Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit infolge einer schweren Krankheit oder eines Unfalls sind Versicherte und ihre Angehörigen oft unsicher, welche finanziellen Leistungen ihnen nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung zustehen. Für die Dauer einer medizinischen Reha haben die meisten Erwerbstätigen einen Anspruch auf Übergangsgeld, das je nach Sachlage von der Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Agentur für Arbeit gezahlt wird. Entsprechend dem Grundsatz „Reha vor Rente“ ist in der Regel die Rentenversicherung der Leistungsträger für das Übergangsgeld bei Reha. Schließlich soll die Therapie dabei helfen, die Teilhabe am Arbeitsleben sicherzustellen. Die Versicherten bleiben somit erwerbstätig und der Rentenversicherung als aktive Beitragszahler erhalten.

Krankengeld bei Reha

Krankengeld erhalten Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung, – unabhängig von einer Rehabilitationsmaßnahme – wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum der Lohnfortzahlung hinausgeht. Das Krankengeld berechnet sich auf Grundlage des letzten Bruttogehalts und beläuft sich in der Regel auf 70 Prozent. Bei längerer Krankheit besteht ein Anspruch von insgesamt 72 Wochen. Während des Bezugs von Krankengeld ist der Empfänger beitragsfrei krankenversichert, vom Krankengeld sind jedoch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten. Während der rehabilitativen Leistungen wird der Krankengeldbezug ausgesetzt; der Rehabilitand erhält stattdessen Übergangsgeld. Patienten, die kein Anrecht auf Übergangsgeld oder Verletztengeld haben, beziehen Krankengeld auch für die Dauer einer medizinischen Rehabilitation.

Verletztengeld für Rehabilitation

Liegt der Arbeitsunfähigkeit und der damit aus ärztlicher Sicht notwendigen Reha-Maßnahme ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zugrunde, besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld bei der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Hier spricht man auch von Verletztengeld.
Wie beim Krankengeld, beträgt auch hier der maximale Auszahlungszeitraum 72 Wochen. Das Geld wird über die Krankenkasse ausgezahlt, Leistungsträger ist jedoch die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder die Berufsgenossenschaft (BG). Das Verletztengeld beträgt in der Regel 80 Prozent des letzten Bruttolohns. Davon wird lediglich der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung in Abzug gebracht, weitere Sozialbeiträge sind nicht zu leisten. Der Empfänger erhält Verletztengeld auch im Falle einer medizinischen Rehabilitation.

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