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Reha-Anspruch und -voraussetzungen

Ob Anschlussheilbehandlungen, Anschlussrehabilitationen oder medizinische Rehabilitationen auf Antrag, dies alles muss ein Arzt im Vorfeld befürworten. Bei einer Anschlussheilbehandlung leitet der Arzt des Akutkrankenhauses, in dem der Patient operiert oder behandelt wurde, die Rehabilitation ein. Für alle Rehabilitationen müssen einige allgemeine persönliche, sozialrechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllt werden.

Persönliche Reha Voraussetzungen

Patienten erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für eine Reha, wenn ein Rehabilitationsbedarf vorliegt.
Rehabilitationsbedarf liegt vor, wenn:

  • die Reha aus medizinischen Gründen erforderlich ist
  • im Vorfeld erkannt werden kann, dass die Reha den Gesundheitszustand des Patienten wiedererstellt oder stabilisiert (positive Reha-Prognose)
  • es der gesundheitliche Zustand des Patienten erlaubt, die Rehabilitationseinrichtung aufzusuchen und an den Therapien teilzunehmen
  • die Ziele der Reha in einem realistischen Zeitrahmen erreicht werden können

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rentenversicherung

Die meisten Patienten, die erwerbstätig sind, erfüllen die Voraussetzungen der Rentenversicherung. Allerdings gilt eine Mindestversicherungszeit von insgesamt 15 Jahren, in denen Beiträge für die Rentenkasse eingezahlt wurden. Auf diese Zeit werden alle freiwillig gezahlten Beiträge, Pflichtbeiträge und Versorgungsausgleichzeiten angerechnet. Ebenso werden Zeiten mit Arbeitslosengeld I hinzugezählt. Zeiten mit Arbeitslosengeld II zählen nicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben einige Patienten dennoch einen Anspruch auf Reha. Und zwar dann, wenn bis zur Antragsstellung innerhalb von zwei Jahren nach einer Ausbildung einer Tätigkeit nachgegangen wurde oder wenn zwei Jahre vor der Antragsstellung mindestens sechs Monate lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Auch wenn Patienten Hinterbliebenenrente aufgrund von Erwerbsminderung erhalten, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Rehabilitation. Die Mindestversicherungszeit verkürzt sich bei drohender Erwerbsminderung oder bei bestehender verminderter Erwerbsfähigkeit auf fünf Jahre.

Fälle, in denen eine Rehabilitation über die Rentenversicherung nicht möglich ist:

Wenn andere Träger, wie beispielsweise die Berufsgenossenschaft oder die Krankenkasse für die Reha zuständig sind, leitet die Rentenversicherung den Antrag an den jeweils zuständigen Träger weiter. Bei einem Arbeitsunfall ist die Berufsgenossenschaft für die Leistungen zur medizinischen Reha zuständig.

Berufliche Rehabilitation – Voraussetzungen

Für eine berufliche Rehabilitation, die auch mit einer medizinischen Rehabilitation kombiniert werden kann, müssen die allgemeinen persönlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenversicherung erfüllt sein. Dabei gibt es allerdings einige Ausschlusskriterien, die zu beachten sind:

  • Bezug von Altersrente von wenigstens 2 Dritteln der Vollrente
  • Altersrente schon beantragt
  • Empfänger von Versorgungsbezügen im Ruhestand oder Beamter
  • aus dem Erwerbsleben ausgeschieden oder bis zum Beginn der Rente Bezug von anderen Leistungen
  • Aufenthalt gewöhnlich im Ausland
  • Inanspruchnahme einer gleichwertigen Leistung eines anderen Reha-Trägers aufgrund einer Berufskrankheit, einer Schädigung durch dritte Personen oder aufgrund eines Arbeitsunfalls

Voraussetzungen für die Krankenversicherung

Patienten müssen zunächst gesetzlich bei der jeweiligen Krankenkasse versichert sein. Es bestehen keine weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Krankenkasse prüft selbst, ob eventuell ein anderer Kostenträger infrage kommt.

Reha für Rentner

Dass nur berufstätige Personen einen Reha Anspruch haben, ist ein Irrglaube. Auch Rentner haben einen Anspruch darauf. Während die Rentenversicherung im Allgemeinen für die Rehabilitationen von Berufstätigen zuständig ist, trägt für Rentner in den meisten Fällen die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Rehabilitationsmaßnahmen. Der Anspruch auf eine Reha für Rentner besteht dann, wenn ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, Therapien auf Rezept (ambulante Heilmittel) oder ambulante ärztliche Therapien nicht ausreichen, um die bestehende Krankheit heilen, ihre Beschwerden lindern oder eine Verschlimmerung verhüten zu können.

Reha Anspruch – wie oft kann man eine Reha beantragen?

Alle vier Jahre kann eine Rehabilitation beantragt werden, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllt. Ist eine Reha dringend medizinisch erforderlich, so ist sie auch schon früher möglich. Die Dringlichkeit muss allerdings mit einem Gutachten oder mit Arztberichten des behandelnden Arztes sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Rentenversicherung belegt werden.

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Häufig gestellte Fragen rund um die Rehabilitation, wie z.B. "Wie und wo beantrage ich eine Reha?", "Wer übernimmt die Kosten einer Reha?", "Welche Rehabilitationsverfahren gibt es?", beantworten wir auch in unserem Reha-Wiki.



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