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21. November 2025

Medizinisch geprüfte Texte

Lohnfortzahlung bei Reha

Nach einer schweren Krankheit, Operation oder einem Unfall sowie bei chronischen Beschwerden ist eine Reha eine hilfreiche Maßnahme, um den Gesundheitszustand des Patienten vollständig oder zumindest annähernd wiederherzustellen. Gleichzeitig zielt die Rehabilitation auf die Teilhabe an Alltag und Berufsleben ab. Da betroffene Menschen in dieser Zeit nicht arbeiten können, stellt sich häufig die Frage, ob vom Arbeitgeber weiterhin Gehalt gezahlt wird. Die gute Botschaft ist, dass Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Reha haben.

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Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung bei Reha-Maßnahmen

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, häufig auch Entgeltfortzahlung genannt, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Er zählt zu den wichtigsten Sozialleistungen, die vom Arbeitgeber zu erbringen sind. Besteht grundsätzlich ein Anrecht auf Lohnfortzahlung bei Reha, dürfen die medizinischen Maßnahmen gemäß §10 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen stehen dem Arbeitnehmer im Falle einer unverschuldeten Krankheit insgesamt sechs Wochen Lohnfortzahlung zu. Wurde diese Zeit bereits vor dem Antritt der Reha durch Vorerkrankungen teilweise verbraucht, wird das Entgelt für die noch verbleibende Zeitdauer ausgezahlt. Nach Ablauf der sechs Wochen kann Krankengeld oder Übergangsgeld beantragt werden.

Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht dem üblichen Arbeitsentgelt, also 100 Prozent des Bruttogehalts. Dabei gehen auch Sonntags- und Feiertagszuschläge in die Berechnung der Lohnfortzahlung ein. Vergütungen oder Zuschläge für Überstunden, Fahrtkostenzuschüsse oder Auslagenersatz werden hingegen bei Lohnfortzahlungen für die Reha nicht berücksichtigt. Falls der Arbeitgeber des Patienten seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei der zuständigen Krankenkasse geltend gemacht werden.

Nicht zulässig ist es, dass Arbeitgeber die Reha auf den Urlaub des Arbeitnehmers anrechnen. Schließlich gilt der Arbeitnehmer während seiner Reha-Teilnahme als arbeitsunfähig. Urlaub ist gemäß §10 Bundesurlaubsgesetz aber nur an denjenigen Tagen möglich, an denen eine Arbeitsfähigkeit besteht. Wurden dem Arbeitnehmer bereits vorab Urlaubstage gewährt und die Reha-Maßnahme wurde erst danach für diesen Zeitraum bewilligt, bleibt der Anspruch auf den nicht genommenen Urlaub bestehen.

Voraussetzungen für eine Lohnfortzahlung bei Reha

Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich ein Anrecht auf eine Lohnfortzahlung bei Reha, wenn Sie infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sind und die Erkrankung nicht selbst verschuldet wurde. In diesem Zusammenhang werden Sportunfälle im Allgemeinen als unverschuldet eingestuft. Hingegen gilt ein Verkehrsunfall, der aufgrund von Alkohol am Steuer oder grob verkehrswidrigem Verhalten verursacht wurde, als verschuldet. Das Verschulden der Arbeitsunfähigkeit muss vom Arbeitgeber bewiesen werden.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur Personen, die in Vollzeit arbeiten; die Regelungen gelten auch für Arbeiter und Angestellte in Teilzeit, für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sowie für Auszubildende.

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Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

  • Ein Anrecht auf Lohnfortzahlung besteht erst, wenn der Arbeitnehmer vor der Krankheit mindestens vier Wochen ununterbrochen beim Arbeitgeber beschäftigt war.
  • Die medizinische Notwendigkeit der Reha-Maßnahme muss von einem Arzt, der Rentenversicherung, Krankenkasse oder der Unfallversicherung bestätigt werden. Der Bewilligungsbescheid der Reha bzw. die ärztliche Krankmeldung ist dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen. Werden diese Unterlagen nicht beigebracht, kann der Arbeitgeber die Zahlung bis zur Vorlage verweigern.
  • Die Behandlung muss in einer anerkannten Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erfolgen. Bei der Wahl der Reha-Klinik hat der Patient ein Mitspracherecht. Entscheidend für eine Bewilligung ist, dass das Ziel der Reha-Leistungen in der gewünschten Klinik mit der gleichen Wirksamkeit und unter den wirtschaftlichen Voraussetzungen erreicht werden kann, wie in einer vom Kostenträger ausgesuchten Einrichtung.
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Lohnfortzahlung oder Übergangsgeld – was sind die Unterschiede?

Vor Antritt einer Reha fürchten viele Patienten um die eigene wirtschaftliche Versorgung und die ihrer Familie. Für krankheitsbedingte Zeiten ohne finanzielles Einkommen gibt es für Arbeitnehmer in Deutschland jedoch verschiedene gesetzliche Regelungen, damit Betroffene sich den notwendigen medizinischen Maßnahmen zu ihrer Gesundung und der möglichst vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unterziehen können.

Wie bereits erwähnt, hat der Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zunächst für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 Prozent des üblichen Gehalts. Nach Ablauf dieser Zeit besteht die Möglichkeit, von der Rentenversicherung ein Übergangsgeld für die Dauer der Reha zu erhalten. Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt bei einer medizinischen Reha im Allgemeinen 68 Prozent des letzten Nettolohns für kinderlose Versicherte. Bei Reha-Patienten mit mindestens einem Kind mit Kindergeldanspruch liegt das Übergangsgeld bei 75 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Bei Personen, die selbstständig tätig bzw. freiwillig versichert sind, berechnet sich das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettolohn, sondern aus 80 Prozent des Einkommens. Zugrunde gelegt werden dafür die Beiträge des letzten Kalenderjahres vor Beginn der Leistungen durch den Rentenversicherungsträger.

Unser Therapie- und Leistungsangebot

Am Anfang jeder Rehabilitation steht eine umfassende Rehabilitationsdiagnostik. Sie ist der Ausgangspunkt für die Erstellung des Therapieplans, den wir individuell auf Ihre Bedürfnisse abstimmen. Nach der Reha können Sie Physiotherapie, Ergotherapie und Physikalische Therapie auf Wunsch gerne ambulant bei uns fortsetzen.

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