Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung bei Reha-Maßnahmen
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, häufig auch Entgeltfortzahlung genannt, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Er zählt zu den wichtigsten Sozialleistungen, die vom Arbeitgeber zu erbringen sind. Besteht grundsätzlich ein Anrecht auf Lohnfortzahlung bei Reha, dürfen die medizinischen Maßnahmen gemäß §10 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen stehen dem Arbeitnehmer im Falle einer unverschuldeten Krankheit insgesamt sechs Wochen Lohnfortzahlung zu. Wurde diese Zeit bereits vor dem Antritt der Reha durch Vorerkrankungen teilweise verbraucht, wird das Entgelt für die noch verbleibende Zeitdauer ausgezahlt. Nach Ablauf der sechs Wochen kann Krankengeld oder Übergangsgeld beantragt werden.
Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht dem üblichen Arbeitsentgelt, also 100 Prozent des Bruttogehalts. Dabei gehen auch Sonntags- und Feiertagszuschläge in die Berechnung der Lohnfortzahlung ein. Vergütungen oder Zuschläge für Überstunden, Fahrtkostenzuschüsse oder Auslagenersatz werden hingegen bei Lohnfortzahlungen für die Reha nicht berücksichtigt. Falls der Arbeitgeber des Patienten seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei der zuständigen Krankenkasse geltend gemacht werden.
Nicht zulässig ist es, dass Arbeitgeber die Reha auf den Urlaub des Arbeitnehmers anrechnen. Schließlich gilt der Arbeitnehmer während seiner Reha-Teilnahme als arbeitsunfähig. Urlaub ist gemäß §10 Bundesurlaubsgesetz aber nur an denjenigen Tagen möglich, an denen eine Arbeitsfähigkeit besteht. Wurden dem Arbeitnehmer bereits vorab Urlaubstage gewährt und die Reha-Maßnahme wurde erst danach für diesen Zeitraum bewilligt, bleibt der Anspruch auf den nicht genommenen Urlaub bestehen.