Kostenträger
Welcher Kostenträger ist für meine Rehabilitation zuständig?
Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder waren und somit einer gesetzlichen Kranken- und/oder Rentenversicherung angehören, ist in der Regel entweder die Deutsche Rentenversicherung (bei Erwerbsfähigkeit) oder Ihre gesetzliche Krankenkasse (nicht Erwerbsfähigkeit/Altersrente) zuständig. Dies gilt für alle freiwillig oder pflichtversicherten Mitglieder und deren Familienangehörigen (z. B. nicht erwerbsfähige Kinder und Ehepartner).
Ein Hinweis für Selbstzahler mit privater Krankenversicherung:
Der Aufnahmevertrag wird direkt mit Ihnen geschlossen und die Abrechnung erfolgt ebenfalls mit Ihnen persönlich. Wir empfehlen Ihnen vor Beginn der Behandlung eine Kostenzusage Ihrer Versicherung einzuholen, damit Sie die an uns von Ihnen bezahlte Rechnung im Nachgang einreichen und die Kosten voll oder anteilig (je nach Umfang Ihrer Versicherungspolice) erstattet bekommen.
Beihilfeberechtigte sollten vor Beginn der Behandlung die Übernahme von Kosten bei der Beihilfestelle beantragen und gegebenenfalls Ihre private Zusatzversicherung kontaktieren. Hier gilt ebenfalls unsere Empfehlung, sich vorab über die Kostenübernahme zu informieren, da der Aufnahmevertrag direkt mit Ihnen auf Selbstzahlerbasis geschlossen wird und die Abrechnung ebenfalls direkt mit Ihnen persönlich erfolgt.