Reha-Krankengeld
Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer längeren Krankheit oder chronischen Beschwerden belastet die Betroffenen häufig nicht nur ihr Gesundheitszustand, sondern auch die Frage um die wirtschaftliche Versorgung. Ist der Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits ausgeschöpft, stehen Arbeitnehmern weitere finanzielle Versorgungsleistungen zu. In der Regel handelt es sich bei gesetzlich Krankenversicherten um Krankengeld, das bei längeren Erkrankungen bis zu 72 Wochen gewährt wird. Ob der Patient während einer medizinischen Reha Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhält, hängt vom jeweiligen Rehabilitationsträger ab.
Bei Reha Krankengeld oder Übergangsgeld?
Generell haben gesetzlich Versicherte bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung. Das gilt auch, wenn der Arzt eine medizinische Reha verordnet. Unsicherheit besteht bei vielen Betroffenen jedoch hinsichtlich der Frage, welche Versorgungsleistung im Falle einer Reha-Maßnahme nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung greift. Besteht für die Dauer der Therapie ein Anspruch auf Übergangsgeld oder Krankengeld? Der Patient hat an dieser Stelle nicht selbst die Wahl; entscheidend ist der Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation.
Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ ist bei Arbeitnehmern in den meisten Fällen die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. Und zwar immer dann, wenn durch die Reha die Gesundheit gefördert, die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt und damit eine mögliche Erwerbsunfähigkeit abgewendet wird. Sind alle Voraussetzungen für die Leistungsübernahme der Reha durch die Rentenversicherung erfüllt, geht damit automatisch der Anspruch auf Übergangsgeld einher.
Falls die Gesetzliche Rentenversicherung nicht zuständig ist, oder mit der Reha eine drohende Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung verhindert wird, tritt bei Arbeitnehmern die gesetzliche Krankenversicherung als Kostenträger ein. In diesem Fall kann der Betroffene für die gesamte Reha Krankengeld beantragen.
Voraussetzungen für den Bezug von Reha-Krankengeld
Um bei der Reha Krankengeld zu beziehen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Patient ist Arbeitnehmer und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert
- Die Mindestversicherungsdauer ist erreicht
- Es handelt sich ausschließlich um eine medizinische Rehabilitation
- Die Krankenkasse ist Leistungsträger der Reha-Maßnahme
- Der Antrag auf Reha wurde von der GKV bewilligt
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer, der infolge einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig ist, nach Beendigung der Lohnfortzahlung für die Dauer von 72 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Diese Leistung wird von der gesetzlichen Krankenkasse auch dann gewährt, wenn ein Arbeitnehmer häufig wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig ist. In diesem Fall wird für die gesamten Fehlzeiten Krankengeld gezahlt, jedoch für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld ist, dass der Betroffene ununterbrochen krankgeschrieben ist. Fehlt die Krankschreibung nur für einen einzigen Tag, erlischt das Anrecht auf Krankengeld.
Ist hingegen die Rentenversicherung Rehabilitationsträger und der Patient erhält während der medizinischen Reha Übergangsgeld, ruht der Krankengeldbezug in dieser Zeit. Sollte der Rehabilitand nach Beendigung der Therapie weiterhin arbeitsunfähig sein, besteht erneut ein Anrecht auf Krankengeld. Dabei werden die Reha-Dauer bzw. der Bezug des Übergangsgeldes auf das Krankengeld angerechnet.
Wie berechnet sich das Krankengeld?
Die Höhe des Reha-Krankengeldes hängt vom regelmäßigen Einkommen des Arbeitnehmers ab. Im Allgemeinen zahlt die gesetzliche Krankenversicherung 70 Prozent des bisherigen Bruttolohns, jedoch maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Bei der Berechnung des Krankengeldes bei Kur oder Reha werden ebenfalls einmalige Zahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt aktuell bei 105,88 Euro pro Tag (Stand 2019) und wird jährlich neu angepasst. Bei einem Bezug des Entgelts über einen Jahreswechsel ist der letzte Tag des Bemessungszeitraums maßgeblich. In diesem Fall gilt also die Beitragsbemessungsgrenze des neuen Jahres. Besteht während der Reha Anspruch auf Krankengeld, bleibt die Höhe des Krankengelds gleich. Während des Bezugs von Krankengeld ist der Empfänger bei seiner Krankenkasse beitragsfrei krankenversichert. Vom Krankengeld sind jedoch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Zahlung von Krankengeld bei Ablehnung der Wunschklinik
Wird ein Antrag auf medizinische Reha abgelehnt, hat dies in der Regel keinen Einfluss auf den Bezug oder die Höhe des Krankengeldes, sofern die Krankenkasse weiterhin die Arbeitsunfähigkeit als gegeben sieht. Das gilt auch, falls ein Patient von seinem in § 8 SGB IX festgelegten Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch gemacht und einen begründeten Widerspruch gegen die vom Kostenträger zugewiesene Reha-Klinik eingelegt hat.