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Reha während Arbeitslosigkeit

Ist bei einem Arbeitnehmer infolge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung eine medizinische Rehabilitation notwendig, hat er Anspruch auf die Kostenübernahme einer ambulanten oder stationären Therapie. Bei arbeitslosen Personen besteht hingegen häufig Unsicherheit: Kann man während der Arbeitslosigkeit überhaupt an einer Reha teilnehmen? Welche Voraussetzungen müssen für die Reha-Leistungen erfüllt sein? Erhalte ich während der Reha-Behandlung weiterhin Arbeitslosengeld?

In welchen Fällen ist eine Reha bei Arbeitslosigkeit möglich?

Generell gelten für Arbeitslose die gleichen Voraussetzungen wie für Arbeitnehmer oder sonstige Personengruppen, so dass auch während einer Erwerbslosigkeit ein Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation zur Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit besteht. Es muss allerdings eine medizinische Notwendigkeit für die Reha-Maßnahme bestehen, sie muss von einem Arzt verordnet und vorab vom zuständigen Kostenträger genehmigt werden.

Wer zahlt Reha während Arbeitslosigkeit?

Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) tritt bei einer medizinischen oder beruflichen Reha gemäß §10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) dann ein, wenn die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen gefährdet ist, durch die Rehabilitationsmaßnahme deutlich verbessert oder wiederhergestellt werden kann und gleichzeitig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§11 SGB VI) für entsprechende Leistungen gegeben sind.

Krankenkasse

Die Krankenkasse ist bei Leistungen zur medizinischen Reha zuständig, die auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit abzielen. Jedoch nur dann, wenn die Zuständigkeit nicht bei einem anderen Sozialversicherungsträger liegt. Während bei Erwerbstätigen meist die Rentenversicherung zuständig ist, ist die Krankenkasse beispielsweise der richtige Ansprechpartner für Rentner oder Nichterwerbstätige.

Agentur für Arbeit und Sozialamt

Die Agentur für Arbeit übernimmt gegebenenfalls Kosten bei einer beruflichen Reha im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, allerdings nur in den Fällen, in denen kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist. Auch das Sozialamt tritt bei medizinischer oder beruflicher Rehabilitation nur dann ein, wenn es keinen anderen Versicherungsträger gibt.

Um den Betroffenen die Antragstellung nicht unnötig zu erschweren, kann die Beantragung der Reha-Maßnahme bei jedem der genannten Leistungsträger erfolgen. Spätestens bis 14 Tage nach Eingang des Antrags muss der adressierte Leistungsträger geklärt haben, ob er zuständig ist. Diese Zuständigkeitserklärung soll vermeiden, dass der Reha-Antrag zwischen den einzelnen Trägern hin- und hergeschoben und das Verfahren unnötig in die Länge gezogen wird. Wurde der Antrag nicht an einen anderen Reha-Träger weitergegeben, muss innerhalb von weiteren 7 Tagen über die beantragten Leistungen entschieden werden. Gegen einen abschlägigen Bescheid kann der Antragsteller Widerspruch einlegen.

Was passiert bei einer längeren Krankheit während der Arbeitslosigkeit?

Wer gesetzlich krankenversichert und während der Arbeitslosigkeit längere Zeit krank ist, erhält wie beim Arbeitgeber zunächst bis zu sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld. Da der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, besteht nach dieser Leistungsfortzahlung ab der 7. Krankheitswoche ein Anspruch auf Krankengeld. Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene nicht bereits vor der Erwerbslosigkeit krank war oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, beispielsweise bei einer Sperrung.

Das Krankengeld kann gesetzlich Versicherten bis zu 78 Wochen ausgezahlt werden. Gemäß § 47b SGB V entspricht es bei arbeitslosen Personen der Höhe des Arbeitslosengeldes. Während des Bezugs ruht das Arbeitslosengeld bzw. endet der Anspruch auf die Leistungen des Arbeitsamtes.

Damit das Arbeitslosengeld im Falle der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach dem Bezug von Krankengeld wieder gezahlt wird, muss der Versicherte erneut persönlich beim Arbeitsamt vorstellig werden und sich arbeitslos melden. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass der Antrag spätestens am ersten Tag nach dem Bezug von Krankengeld zu stellen ist.

Krankengeld ist steuerfrei und muss erst ab einer Höhe von 410 Euro im Jahr als sogenannte Einkommensersatzleistung im Mantelbogen der Steuererklärung angegeben werden.

Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld während Reha bei Arbeitslosigkeit?

Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld während Reha bei Arbeitslosigkeit?Sollte eine Reha während der Arbeitslosigkeit durchgeführt werden, erhalten die Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I oder ALG II) unter bestimmten Voraussetzungen Reha-Übergangsgeld. Dieses wird bei der Bewilligung einer Rehabilitation nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden. Kostenträger des Übergangsgeldes ist die Deutsche Rentenversicherung. In Anspruch genommen werden kann das Übergangsgeld immer dann, wenn der Patient medizinische Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält, Lohnersatzleistungen in Form von Arbeitslosengeld bezieht und im ausreichendem Umfang Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat

Die Agentur für Arbeit ist – bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – nur in denjenigen Fällen Kostenträger, in denen eine berufliche Reha in Anspruch genommen wird.

Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht beim Bezug von ALG I in der Regel der Höhe des Arbeitslosengeldes. Bei Empfängern von ALG II orientiert sich das Übergangsgeld ebenfalls am üblichen Umfang der Bezüge. Während des Bezugs von Übergangsgeld ruht das Arbeitslosengeld, sowohl bei ALG I als auch bei ALG II.

Wie das Krankengeld, ist auch das Übergangsgeld steuerfrei, muss als Lohnersatzleistung allerdings in der Steuererklärung angegeben werden.

Krankengeld erhalten Patienten während der medizinischen Reha dann, wenn die Gesetzliche Krankenversicherung auch Leistungsträger der Reha-Maßnahme ist.

Sind Zuzahlungen zur Reha während Arbeitslosigkeit erforderlich?

Bei einer stationären Reha ist im Allgemeinen eine Zuzahlung zu leisten. Diese beträgt täglich maximal 10 Euro bei längstens 42 Tagen pro Kalenderjahr. Erfolgt die Therapie nach einer Behandlung im Krankenhaus, verkürzt sich die Dauer der Zuzahlung auf maximal 14 Tage pro Kalenderjahr.

Von der Zuzahlung befreit sind gemäß §32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unter anderem Patienten, die

  • Übergangsgeld erhalten, sofern sie kein weiteres Einkommen beziehen
  • Arbeitslosengeld II beziehen
  • Monatlich netto weniger als 1.247 Euro (Stand 2019) verdienen bzw. deren Nettoerwerbsersatzeinkommen unter dieser Grenze liegt

Bei einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen von unter 1.869 Euro kann die tägliche Zuzahlung auf einen Betrag zwischen fünf und neun Euro reduziert werden.

Für die Zuzahlungsbefreiung muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem der Bescheid über Arbeitslosengeld beizufügen ist. Es empfiehlt sich, diesen gleichzeitig mit dem Antrag auf medizinische Rehabilitation einzureichen.

Was passiert nach der Reha während Arbeitslosigkeit?

Falls der Patient vor Beginn der Rehabilitation noch einen Anspruch auf ALG I hatte, bleibt dieser beim Bezug von Übergangsgeld für die Dauer der Reha-Behandlungen bestehen. Hat der Betroffene also zuvor neun Monate Arbeitslosengeld 1 erhalten, besteht – bei einem üblichen Anspruch von zwölf Monaten – nach der Reha ein Restanspruch von drei Monaten Arbeitslosengeld, sofern der Versicherte dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht.

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